BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
1. Aufl. 2017
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§ 29a Bankkonten
Literatur
Medek, Sozialbetrug - Maßnahmen im Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (BUAG), in Wiesinger, Sozialbetrugsbekämpfung in der Bauwirtschaft (2015), 123.
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Die Bestimmung des § 29a wirkt auf den ersten Blick, als würde sie bloß Barzahlungen untersagen. Beachtet man aber die Ausführungen in den Mat, ergibt sich aus der Bestimmung noch ein anderer Zweck: „Die derzeitige Rechtslage sieht keine Verpflichtung zur bargeldlosen Abwicklung der Leistungen der BUAK zur Befriedigung der Ansprüche der AN, soweit diese nach den unverändert bleibenden Bestimmungen des BUAG direkt an die AN auszuzahlen sind und nicht - wie das Urlaubsentgelt nach § 8 Abs 3 - im Wege des AG angewiesen werden, vor. Zur Sicherstellung, dass jene Leistungen, die die BUAK den AN schuldet, auch wirklich diesen zukommt, sieht die Neuregelung nunmehr die Verpflichtung des AN vor, der BUAK ein Konto namhaft zu machen, über das die ihm gebührenden Leistungen seitens der BUAK zwingend abzuwickeln sind. Der AN muss das Konto bekannt geben und seine Verfügungsberechtigung nachweisen. Eine Neuerrichtung eines Kontos für diesen Zweck ist nicht erforderlich. Durch die Überweisung auf dieses namhaft gemachte Konto leistet die BUAK schuldbefreiend. Es da...