BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
1. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 28 Bevorrechtung
Literatur
Martinek/Widorn, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (1988); Klinger, Praxiskommentar zum BUAG (2006).
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Regelungsinhalt | |
II. | Behandlung der Zuschläge in der Insolvenz (Abs 1) | |
III. | Beschränkungsverbot bei Konten (Abs 2) |
I. Regelungsinhalt
1
Regelungsinhalt des § 28 sind zwei völlig unterschiedliche Fälle, die nur eines gemeinsam haben - die Insolvenz eines AG. Während sich § 28 Abs 1 den Zuschlägen widmet (allerdings totes Recht ist - vgl dazu Rz 2), behandelt § 28 Abs 2 von der BUAK an den AG treuhändisch überwiesene Urlaubsentgelte.
II. Behandlung der Zuschläge in der Insolvenz (Abs 1)
2
Die Regelung des § 28 Abs 1 lässt sich nur mit dem bis 1982 geltenden Insolvenzrecht erklären. Dieses hatte Klassen von Konkursgläubigern vorgesehen und eine Befriedigung von Gläubigern in der Reihenfolge der Klassen vorgesehen. Nachdem das geltende Insolvenzrecht aber keine Konkursklassen mehr kennt, kommt der Bestimmung keine Bedeutung mehr zu.
3
Sofern das Arbeitsverhältnis dem IESG unterliegt (was iaR mit Ausnahme der Entsendungen der Fall ist), hat die BUAK aber gem § 13b IESG einen Anspruch gegen den IEF.
III. Beschränkungsverbot bei Konten (Abs 2)
4
Im Insolvenzfall hat die BUAK an Urlaubsentgelten, die sie dem ...