BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
1. Aufl. 2017
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§ 22 Meldepflicht; Vorschreibung der Zuschlagsleistungen
Literatur
Martinek/Widorn, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (1988); Klinger, Praxiskommentar zum BUAG (2006); Wiesinger, Teilzeitbeschäftigung im BUAG, ecolex 2014, 628.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Meldepflicht | ||||
A. | Geltungsbereich | ||||
B. | Rechtliche Bedeutung der Meldung | ||||
C. | Meldung | ||||
1. | Einheitliche Meldung für alle Sachbereiche | ||||
2. | Meldepflichtiger (Abs 1) | ||||
3. | Frist und Inhalt | ||||
a) | Erstmalige Meldung (Abs 1) | ||||
b) | Laufende Meldungen (Abs 1a, 2, 3 und 4) | ||||
c) | Beendigung eines Arbeitsverhältnisses (Abs 2a) | ||||
4. | Form (Abs 6) | ||||
D. | Rechtsfolgen von Meldeverstößen | ||||
II. | Vorschreibung der Zuschlagsleistungen (Abs 5) |
I. Meldepflicht
A. Geltungsbereich
1
Die Meldebestimmungen des § 22 gelten nur für Arbeitsverhältnisse mit österreichischem Vertragsstatut. Für Entsendungen enthält § 33g die entsprechenden Bestimmungen.
B. Rechtliche Bedeutung der Meldung
2
Der Geltungsbereich des BUAG ist in den §§ 1–3 abschließend geregelt und ergibt sich daher aus dem Gesetz. Die Meldung eines Arbeitsverhältnisses an die BUAK begründet daher den Anwendungsbereich des BUAG nicht und umgekehrt bleibt das BUAK auch dann anwendbar, wenn der AG keine Meldung vorgenommen hat. Die Meldung hat daher bloß deklarativen Charakter.
Trotzdem ist die ...