BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
1. Aufl. 2017
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§ 19 Gebarung
Literatur
Martinek/Widorn, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (1988).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Voranschlag und Rechnungsabschluss (Abs 1–3) | ||
A. | Beschlussfassung | ||
B. | Inhalt | ||
C. | Vorlage an den BMASK | ||
II. | Vermögensverwaltung (Abs 4–5) | ||
III. | Rücklage für Härtefälle (Abs 6) |
I. Voranschlag und Rechnungsabschluss (Abs 1–3)
A. Beschlussfassung
1
Der Vorstand hat einen Entwurf für den Voranschlag zu erstellen, die Beschlussfassung obliegt allerdings dem Ausschuss (§ 19 Abs 1). Wer den Rechnungsabschluss erstellt, lässt das Gesetz offen (damit ist nach der allgemeinen Regelung der Vorstand zuständig), zu beschließen ist er ebenfalls vom Ausschuss (§ 19 Abs 2).
Soweit die GO nichts anderes festlegt, wäre eine einfache Mehrheit erforderlich. Die aktuelle GO sieht allerdings eine Mehrheit von 2/3 vor (§ 8 Abs 3 iVm § 3 Abs 1 lit a GO).
B. Inhalt
2
Die Voranschläge sind nach Sachbereichen getrennt zu erstellen; obwohl das Gesetz die Trennung nach Sachbereichen für die Jahresabschlüsse nicht expressis verbis verlangt, sind auch diese nach Sachbereichen getrennt zu erstellen und beschließen, was den in § 19 Abs 2a genannten Grundsätzen der Einheit, Vollständigkeit und Klarheit entspricht.
3
Das Geschäftsjahr ist für alle Sachbereiche ...