BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
1. Aufl. 2017
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§ 13n Anträge auf Gewährung von Leistungen gemäß § 13l und 13m
Literatur
Wiesinger, Das neue Überbrückungsgeld im BUAG, RdW 2013/545, 551; Wiesinger, Neuerungen beim Überbrückungsgeld, RdW 2014/586, 535; Wiesinger, Bauarbeiter-Überbrückungsgeld - Neuerungen 2016 und 2017, RdW 2016/513, 685.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Antrag auf Überbrückungsgeld | |||
A. | Antrag (Abs 1) | |||
1. | Antragstellung | |||
2. | Entscheidung durch die BUAK | |||
B. | Information des Arbeitgebers (Abs 2) | |||
C. | Zurückziehung des Antrags (Abs 3) | |||
II. | Antrag auf Überbrückungsabgeltung (Abs 4) |
I. Antrag auf Überbrückungsgeld
A. Antrag (Abs 1)
1. Antragstellung
1
Für den Antrag auf Überbrückungsgeld bestimmt § 13n Abs 1 ausdrücklich Folgendes:
Der Antrag hat den Beginn und die Dauer des Bezugs von Überbrückungsgeld zu enthalten.
Er ist mind zwei Monate vor Beginn des Bezugs bei der BUAK zu stellen.
Nicht ausdrücklich geregelt ist, wer den Antrag stellen darf; es ist aber ohnehin klar, dass nur der AN den Antrag stellen kann, sodass dies im Gesetz nicht eigens erwähnt wird. Der AN kann den Antrag auch durch eine (rechtsgeschäftlich) Bevollmächtigten stellen.
2
Die Frist, dass der Antrag mind zwei Monate vor Beginn des Überbrückungsgeldbezugs bei der BUAK zu ...