BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
1. Aufl. 2017
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§ 9a Ablöseverbot
Literatur
Martinek/Widorn, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (1988); Klinger, Praxiskommentar zum BUAG (2006).
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Das Ablöseverbot wurde erst mit der Nov BGBl 1976/393 im BUAG eingeführt, es entspricht der Bestimmung des § 7 UrlG und soll das BUAG in diesem Punkt an das UrlG angleichen.
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Aufgrund der unterschiedlichen Konstruktion des Urlaubsrechts des BUAG und jenem des UrlG kommt dem Ablöseverbot im BUAG eine weitaus geringere Bedeutung zu, weil sich der Urlaubsanspruch gegen die BUAK und nicht gegen den AG richtet. Eine Urlaubsablöse im rechtstechnischen Sinn würde auch zu erheblichen Mehrkosten für den AG führen, weil er die Zuschläge dennoch an die BUAK entrichten muss, der AN aber - jedenfalls im laufenden Arbeitsverhältnis - keine Möglichkeit hat, die Anwartschaften von der BUAK abgelöst zu erhalten und eine Ablöse für ihn daher nur dann wirtschaftlich interessant ist, wenn ihm der AG neben der Ablöse auch das Urlaubsentgelt bezahlt.
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Die einzige Konstruktion, die unter diesen Umständen wirtschaftlich interessant wäre, wäre das Vortäuschen eines Urlaubskonsums der BUAK gegenüber unter tatsächlicher Weiterzahlung des Lohns. Das ist aber keine Urlaubsablöse im rechtstechnischen Sinn.
Dennoch ist eine solche Vorgangsweise nichtig (weil die von § 8 Abs ...