BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
1. Aufl. 2017
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§ 33g Meldepflicht
Literatur
Klinger, Praxiskommentar zum BUAG (2006).
Übersicht der Kommentierung
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I. Regelungsgegenstand
1
Regelungsgegenstand des § 33g sind die Meldepflichten aller AG, die AN nach Österreich entsenden oder grenzüberschreitend überlassen, und zwar sowohl aus dem EWR als auch aus Drittstaaten. Die Meldebestimmungen gelten auch für jene Arbeitsverhältnisse, für die die Anwendung des materiellen Urlaubsrechts des BUAG wegen Gleichhaltung (§ 33i) unterbleibt.
II. Erstmeldung
2
Das Gesetz unterscheidet - wie § 22 bei den Arbeitsverhältnissen mit österreichischem Arbeitsvertragsstatut - zwischen der Erstmeldung und Folgemeldungen. Nachdem aber AG im Falle von Entsendungen und grenzüberschreitenden Überlassungen nach § 19 LSD-BG zu einer entsprechenden Meldung verpflichtet sind und Doppelmeldungen europarechtlich nicht zulässig sind, ersetzt die Meldung nach dem LSD-BG („ZKO 3“ oder „ZKO 4“) die Erstmeldung nach dem BUAG, sofern die Entsendung oder Überlassung aus dem EWR oder aus der Schweiz erfolgt (§ 22 Abs 2 setzt die Meldepflicht des Abs 1 hinsichtlich der Erstmeldung für inngergemeinschaftliche Entsendungen und Überlassungen außer Kraft).