BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
1. Aufl. 2017
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§ 33b Errichtung einer Betrieblichen Vorsorgekasse
Literatur
Klinger, Praxiskommentar zum BUAG (2006).
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeine Bestimmungen für Vorsorgekassen | ||
II. | Bestimmungen im BUAG zur Vorsorgekasse der BUAK | ||
A. | Errichtung einer Vorsorgekasse | ||
B. | Betrieb der Vorsorgekasse |
I. Allgemeine Bestimmungen für Vorsorgekassen
1
Die BVKen verwalten und veranlagen die Beiträge, die der AG im Rahmen seiner Beitragspflicht nach § 6 BMSVG zu leisten hat; weitere Aufgaben hat eine BVK nicht. Folgende Gesetze regeln deren Organisationsrecht:
BMSVG, und hier insbesondere der 2. Teil (§§ 18–45a);
BWG, da eine BVK ein Kreditinstitut iSd BWG (§ 1 Abs 1 Z 21 BWG) ist.
Das BUAG regelt nur Sonderbestimmungen, die als lex specialis zum BMSVG und zum BWG zu sehen sind.
II. Bestimmungen im BUAG zur Vorsorgekasse der BUAK
A. Errichtung einer Vorsorgekasse
2
Die Tatsache, dass der Gesetzgeber der BUAK einen Auftrag zur Gründung einer BVK erteilt hat, ist per se verfassungsrechtlich unbedenklich. Allenfalls wäre näher zu prüfen, warum die BUAK-BVK einen „garantierten Kundenstock“ (nämlich Bauarbeiter, wie in § 33c festgelegt ist) hat und anderen BVKen dieses Privileg nicht zu teil wird.
Die Antwort darauf findet sich in den Mat: „Die Aufrechterhaltung des bisherigen umlage...