BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
1. Aufl. 2017
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 26 Nebenleistungen
Literatur
Martinek/Widorn, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (1988); Klinger, Praxiskommentar zum BUAG (2006).
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Grundlagen | ||
A. | Funktion der Nebenleistungen | ||
B. | Schuldner der mit den Nebenleistungen abzudeckenden SV-Beiträge | ||
II. | Höhe der Nebenleistungen | ||
III. | Abwicklung |
I. Grundlagen
A. Funktion der Nebenleistungen
1
Die Nebenleistungen nach § 26 betreffen ausschließlich den Sachbereich Urlaub. Auch wenn der Anspruch des AN auf das Urlaubsentgelt ggü der BUAK (und nicht ggü dem AG) besteht, handelt es sich um Entgelt iSd § 49 ASVG, das daher beitragspflichtig ist (siehe dazu auch Rz 3). Die Nebenleistungen dienen der Bedeckung der vom AG (als sv-rechtlicher DG) zu tragenden Anteile und folgen dem Gedanken, dass die Kosten der Urlaubshaltung von jenem AG getragen werden sollen, in dessen Arbeitsverhältnis die Anwartschaft entsteht und nicht von jenem, in dessen Verlauf er konsumiert wird.
Die Nebenleistungen werden aus dem Urlaubszuschlag finanziert und sind der wesentlichste Grund dafür, dass der AN nur einen Bruchteil der vom AG geleisteten Anwartschaften erhält (dazu schon unter § 4 Rz 12).
2
Die Abwicklung der Nebenleistungen über den AG - der eigentliche Regelungsinhalt des § 26 - hat nur dann ein...