BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
1. Aufl. 2017
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§ 18 Geschäftsordnung
Literatur
Martinek/Widorn, Bauarbeiter-Urlaubs-und Abfertigungsgesetz - BUAG (1988).
Übersicht der Kommentierung
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I. Inhalt
1
Nach § 18 werden die „näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Geschäftsführung der Urlaubs- und Abfertigungskasse und der Verwaltungsorgane“ in der GO geregelt. Damit wird einerseits festgelegt, dass eine GO zu erlassen ist, was allerdings insofern eine lex imperfecta ist, als die Nichterlassung der GO keinerlei Rechtsfolgen nach sich zieht. Andererseits wird der zulässige Inhalt der GO näher definiert; die GO kann das Organisationsrecht näher regeln, aber weder Rechte der AN festlegen noch Zuschlagspflichten der AG regeln (näher dazu in Rz 3).
2
Neben § 18 enthalten auch andere Bestimmungen des BUAG Regelungen zur GO, namentlich:
§ 15 Abs 7: Die GO hat festzulegen, in welchen Angelegenheiten des Ausschusses bei der Beschlussfassung eine 2/3-Mehrheit erforderlich ist.
§ 16:
-Die GO ist vom Ausschuss zu beschließen (§ 16 Abs 1).
-Die GO hat die Vorsitzführung des Obmanns der AG- oder der AN-Seite für einzelne Angelegenheiten näher festzulegen (§ 16 Abs 3).
-Die GO hat die Vorsitzführung im Kontrollausschuss festzulegen (...