BUAG | Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz
1. Aufl. 2017
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§ 13m Überbrückungsabgeltung bei Nichtinanspruchnahme von Überbrückungsgeld
Literatur
Wiesinger, Das neue Überbrückungsgeld im BUAG, RdW 2013/545, 551; Wiesinger, Neuerungen beim Überbrückungsgeld, RdW 2014/586, 535.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Anspruch des Arbeitnehmers | ||
A. | Anspruch auf Überbrückungsabgeltung | ||
B. | Höhe der Überbrückungsabgeltung | ||
C. | Leistung der Überbrückungsabgeltung | ||
II. | Anspruch der Erben | ||
III. | Steuerliche Behandlung |
I. Anspruch des Arbeitnehmers
A. Anspruch auf Überbrückungsabgeltung
1
Die Bestimmungen zur Überbrückungsabgeltung sollen einen Anreiz schaffen, das Überbrückungsgeld trotz Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung nicht zu beziehen, sondern länger im Erwerbsleben zu bleiben.
Die Bestimmungen zur Überbrückungsabgeltung gelten nur für AN ab dem Geburtsjahrgang 1957 (§ 40 Abs 25), was dazu führt, dass bei Männern erstmals im Jahr 2017 ein Anwendungsfall entstehen konnte (für Frauen war der Bezug einer Überbrückungsabgeltung schon zuvor möglich).
2
Das Gesetz verwendet bei der Überbrückungsabgeltung die Begriffe AN und AG, wiewohl streng genommen von ehemaligen AN und ehemaligen AG die Rede sein müsste, denn der Anspruch auf eine Überbrückungsabgeltung entsteht erst mi...