AZG | Arbeitszeitgesetz
4. Aufl. 2017
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§ 8b Untersuchungen
Kommentierung
1
§ 8b entspricht exakt den Bestimmungen des § 12b AZG. Er ist auch nicht in den Straftatbeständen des § 20 angeführt und daher auch nicht verwaltungsstrafbar.
2
Sowohl hinsichtlich der Grundsatzhinweise als auch zu den Arbeitgeberpflichten kann auf die Hinweise in den Rz. 1–4 zu § 12b AZG verwiesen werden, um Wiederholungen zu vermeiden.