AZG | Arbeitszeitgesetz
4. Aufl. 2017
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§ 111 Gesetzliche Sonderregelungen zur Arbeitsruhe für das allgemeine Universitätspersonal
Gesetzesmaterialien:
EB RV 1134 BlgNR XXI. GP
Kommentierung
1
Diese Bestimmung gilt nur für jenes allgemeine, also nicht-wissenschaftliche bzw. nichtkünstlerische Personal, welches für die Arbeit(smöglichkeit) des wissenschaftlichen oder künstlerischen Personals während der Wochenend- oder Feiertagsruhe unverzichtbar ist. § 111 geht von der grundsätzlichen Erlaubtheit der wissenschaftlichen oder künstlerischen Arbeit während der Wochenend- und Feiertagsruhe aus.
Aus dem „unbedingt erforderlich“ resultiert aber auch die grundsätzliche Verpflichtung, durch organisatorische Maßnahmen Arbeiten des bloßen „Annexpersonals“ während der Wochenend- und Feiertagsruhe möglichst zu vermeiden bzw. zeitlich auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken, die grundsätzlichen Ruhezeiten also möglich wenig zu beeinträchtigen.
Für anderes allgemeines Universitätspersonal gelten das ARG und die ARG-Ausnahmeverordnung uneingeschränkt, also auch hinsichtlich der Zulässigkeit einer Beschäftigung während der Wochenend- und Feiertagsruhe.
2
Inhaltlich handelt es sich nur um eine Sonderbestimmung zum an sich auch für dieses allgemei...