GWG 2011 § 66a. Technische Vereinbarungen über den Betrieb von
Fernleitungen, BGBl. I Nr. 150/2021, gültig ab 28.07.2021
3. Teil Der Betrieb von Netzen
4. Hauptstück Betrieb von Netzen
2. Abschnitt Fernleitungsnetze
§ 66a. Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen
Erdgasunternehmen haben technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen mit Bezug zu Drittstaaten der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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