GWG 2011 § 34. Kapazitätsermittlung, BGBl. I Nr. 107/2011, gültig ab 22.11.2011

3. Teil Der Betrieb von Netzen

2. Hauptstück Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiber

2. Abschnitt Festlegungen zum Netzzugang

§ 34. Kapazitätsermittlung

(1) Der Marktgebietsmanager ermittelt unter Mitwirkung der Fernleitungsnetzbetreiber sowie des Verteilergebietsmanagers eine auf unterschiedlichen Lastflussszenarien basierende gemeinsame Prognose für den Bedarf an Kapazitäten und die Belastung der Netze des Marktgebiets für die nächsten zehn Jahre. Die Prognose ist alle zwei Jahre zu aktualisieren und mit ENTSO (Gas) und den Netzzugangsberechtigten zu konsultieren.

(2) Fernleitungsnetzbetreiber, die über Netzkopplungspunkte verbundene Netze betreiben, sowie der Verteilergebietsmanager für die ihm zur Steuerung übertragenen Verteilerleitungsanlagen gemäß Anlage 1 haben bei der Berechnung und Ausweisung von technischen Kapazitäten mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, in möglichst hohem Umfang aufeinander abgestimmte Kapazitäten in den miteinander verbundenen Netzen ausweisen zu können. Die erforderlichen Berechnungen der Kapazitäten erfolgen auf Basis von Lastflusssimulationen nach dem Stand der Technik mit dem Ziel, den in der gemeinsamen Prognose nach Abs. 1 ermittelten Bedarf möglichst weitgehend zu decken. Die Berechnungen umfassen zumindest die Fernleitungsnetze des Marktgebietes sowie die Verteilerleitungsanlagen gemäß Anlage 1 und berücksichtigen die angrenzenden Netze in geeigneter Weise.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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