GWG 2011 § 20. Unabhängigkeit des Verteilergebietsmanagers, BGBl. I Nr. 107/2011, gültig ab 22.11.2011

3. Teil Der Betrieb von Netzen

1. Hauptstück Markt- und Verteilergebiete

2. Abschnitt Verteilergebiete und Verteilergebietsmanager

§ 20. Unabhängigkeit des Verteilergebietsmanagers

(1) Der Verteilergebietsmanager muss zumindest hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von allen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Ausübung der Tätigkeiten gemäß § 18 oder der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Planung, Steuerung und Kapazitäts- und Netzzugangsverwaltung von Erdgasleitungs- oder Speicheranlagen, zusammenhängen.

(2) Der Verteilergebietsmanager ist in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft einzurichten.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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