GWG 2011 § 160. Einbehaltung von Abgabensenkungen, BGBl. I Nr. 107/2011, gültig ab 22.11.2011

17. Teil Strafbestimmungen und Geldbußen

1. Hauptstück Verwaltungsübertretungen

§ 160. Einbehaltung von Abgabensenkungen

Wer dem § 157 zuwiderhandelt oder wer zwar die Preise dem § 157 entsprechend herabsetzt, die Auswirkung der Senkung von Steuern, Abgaben oder Zöllen aber dadurch umgeht, dass er, ohne dass dies durch entsprechende Kostenerhöhungen verursacht ist, die Senkung der genannten Eingangsabgaben durch eine Preiserhöhung ganz oder teilweise unwirksam macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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SAAAF-32299