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LFG § 80c. Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen, gültig ab 01.08.2017

§ 80c. Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen

(1) Zuständige nationale Behörde im Sinne des Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 über Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen der Union im Rahmen eines ausgewogenen Ansatzes sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2002/30/EG, ABl. Nr. L 173/65 vom S. 65, ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.

(2) Betriebsbeschränkungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie unter Beachtung der allgemeinen Lärmschutzregeln für Luftfahrzeuge, der Regeln für die Lärmbewertung und der Regeln für die Einführung von Betriebsbeschränkungen gemäß den Art. 5 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 zu erlassen.

(3) Der Entwurf der Verordnung ist samt den dazugehörenden Informationen und Erläuterungen der Gründe für die Einführung der Betriebsbeschränkung zur Gewährleistung der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 durchzuführenden Anhörung interessierter Kreise auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovationen und Technologie sowie im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundzumachen und durch Anschlag an der Amtstafel in den Anrainergemeinden des jeweiligen Flughafens öffentlich bekannt zu machen und zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die interessierten Kreise berechtigt sind, innerhalb einer vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festzulegenden angemessenen und die Mindestfristen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 598/2014 nicht unterschreitenden Frist eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(4) Vor der Erlassung der Betriebsbeschränkungen sind diejenigen interessierten Kreise, die eine Stellungnahme eingebracht haben, schriftlich davon zu benachrichtigen, dass ihre Stellungnahme berücksichtigt worden ist oder aus welchen Gründen keine Berücksichtigung erfolgt ist. Davon abweichend kann die gemäß Abs. 1 zuständige Behörde aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit eine begründete Äußerung zu den eingebrachten Stellungnahmen bei den Anrainergemeinden des jeweiligen Flughafens während der Amtsstunden für die Dauer von acht Wochen zur öffentlichen Einsicht auflegen sowie auf der Homepage des Bundesministeriums für Verkehr, Innovationen und Technologie veröffentlichen. In diesem Fall sind diejenigen interessierten Kreise, die eine Stellungnahme eingebracht haben, schriftlich von der öffentlichen Auflage der Äußerung zu benachrichtigen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419