LFG § 145c. ICAO Sicherheitsaufsichtsprogramme, gültig ab 01.08.2021

§ 145c. ICAO Sicherheitsaufsichtsprogramme

Zur Erfüllung der Verpflichtung des Nachweises über die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorgaben des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (AIZ) können mit der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation Abkommen über die Durchführung der Sicherheitsaufsichtsprogramme abgeschlossen werden. In diesen Abkommen kann insbesondere festgelegt werden, dass die für die Sicherheitsaufsicht erforderlichen Daten übermittelt sowie die erforderlichen Auskünfte und Zutritte zu Räumlichkeiten der Luftfahrtbehörden oder Dritter erteilt bzw. gewährt werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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HAAAF-31419