EisbG § 9a. Gemeinsame Sicherheitsziele, gültig ab 27.07.2006

§ 9a. Gemeinsame Sicherheitsziele

Unter gemeinsamen Sicherheitszielen, die von der Europäischen Kommission erlassen werden, versteht man die Beschreibung des Sicherheitsniveaus, das mindestens erreicht werden muss:

1. für den Bau und den Betrieb von Haupt- und vernetzten Nebenbahnen;

2. für den Betrieb von Schienenfahrzeugen auf solchen Eisenbahnen;

3. für den Verkehr auf solchen Eisenbahnen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413