§ 6.
(1) Haupt- und Kleinseilbahnen sind für den öffentlichen Verkehr bestimmte durch Seile oder ähnliche Fördermittel bewegte Verkehrseinrichtungen.
(2) Als Hauptseilbahnen gelten
1. Standseilbahnen, deren Fahrbetriebsmittel auf, unter oder neben festen Führungen fahren;
2. Seilschwebebahnen, deren geschlossene Fahrbetriebsmittel mit einem oder mehreren Seilen betrieblich lösbar oder nicht lösbar verbunden sind (Pendelbahnen, Umlaufbahnen und dergleichen);
3. Seilschwebebahnen mit offenen Fahrbetriebsmitteln, die mit einem oder mehreren Seilen betrieblich lösbar verbunden sind (Sesselbahnen).
(3) Als Kleinseilbahnen gelten
1. Seilschwebebahnen mit offenen Fahrbetriebsmitteln, die mit dem Seil betrieblich nicht lösbar verbunden sind (Sessellifte);
2. Sessellifte, die im Winter als Schlepplifte betrieben werden (Kombilifte);
3. Beförderungseinrichtungen, bei denen die Fahrbetriebsmittel auf dem Boden nicht spurgebunden durch ein Seil fortbewegt werden, sowie Rückholanlagen von Sommerrodelbahnen (Schräglifte).
(4) Nicht unter die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes fallen:
1. Beförderungsanlagen ohne Fahrbetriebsmittel, bei denen die mit Skiern oder anderen Sportgeräten auf dem Boden gleitenden oder fahrenden Personen durch ein Seil fortbewegt werden (Schlepplifte);
2. spurgebundene, durch Seile bewegte Anlagen, die Beförderungszwecken innerhalb von Bauwerken dienen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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ZAAAF-31413