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EisbG § 41a. Entscheidungspflicht, gültig von 17.12.2014 bis 22.12.2020

§ 41a. Entscheidungspflicht

Die Behörde hat über folgende Anträge ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Monate nach Vorliegen aller angeforderten und entscheidungsrelevanten Angaben zu entscheiden:

1. Anträge auf Erteilung einer Betriebsbewilligung für Eisenbahnanlagen, veränderte Eisenbahnanlagen, nicht ortsfeste eisenbahntechnische Einrichtungen oder veränderte nicht ortsfeste eisenbahntechnische Einrichtungen solcher Eisenbahnen, auf die der 8. Teil anzuwenden ist und wenn ein Teilsystem struktureller Art oder die Veränderung eines Teilsystems struktureller Art betroffen ist;

2. Anträge auf Erteilung einer Betriebsbewilligung für Schienenfahrzeuge oder veränderte Schienenfahrzeuge, auf die der 8. Teil anzuwenden ist und wenn ein Teilsystem struktureller Art oder die Veränderung eines Teilsystems struktureller Art betroffen ist;

3. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 37a;

4. Anträge auf Ausstellung einer Sicherheitsbescheinigung ~ Teil A, einer neuen Sicherheitsbescheinigung ~ Teil A, einer Sicherheitsbescheinigung ~ Teil B oder einer neuen Sicherheitsbescheinigung ~ Teil B;

5. Anträge auf Ausstellung einer Sicherheitsgenehmigung oder einer neuen Sicherheitsgenehmigung.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413