EisbG § 196a. Mitteilungspflicht der Behörde, gültig ab 31.12.2021

§ 196a. Mitteilungspflicht der Behörde

Die Behörde hat die Eisenbahnagentur der Europäischen Union unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb einer Frist von zwei Wochen über die Ausstellung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zu unterrichten. Weiters hat sie die Eisenbahnagentur der Europäischen Union unverzüglich über die Erneuerung, die Änderung, den Widerruf oder die Einschränkung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung zu unterrichten. Dabei hat sie den Namen und die Anschrift des Eisenbahnverkehrsunternehmens, das Ausstellungsdatum, die Art und den Umfang des Betriebes, die Gültigkeitsdauer der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung und das in ihr ausgewiesene geografische Tätigkeitsgebiet sowie – im Falle des Widerrufes oder der Einschränkung der einheitlichen Sicherheitsbescheinigung – die Gründe für eine solche Entscheidung anzugeben

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413