EisbG § 18a. Schutz vor nicht zumutbarer Konkurrenzierung, gültig ab 27.07.2006

§ 18a. Schutz vor nicht zumutbarer Konkurrenzierung

Während der Konzessionsdauer darf niemandem gestattet werden, andere Eisenbahnen zu errichten, die eine dem Konzessionsinhaber nicht zumutbare Konkurrenzierung bedeuten würden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413