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EisbG § 151. Ausbildungsmethode, gültig ab 23.04.2010

§ 151. Ausbildungsmethode

Der Erwerb der Kenntnisse und Fähigkeiten, die zur Erlangung einer Fahrerlaubnis und einer Bescheinigung notwendig sind, hat in einer Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung durch die Teilnahme an theoretischen Lehrveranstaltungen und durch eine praktische Verwendung am Triebfahrzeug zu erfolgen. Darüber hat der Betreiber einer Triebfahrzeugführer-Schulungseinrichtung eine Teilnahmebestätigung auszustellen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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ZAAAF-31413