XIV. Abschnitt: Aufsicht
§ 71a. Frühintervention
(1) Wenn ein Kreditinstitut, auf welches das Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz – BIRG, BGBl. I Nr. 160/2013, anzuwenden ist, die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Kapital- oder Liquiditätsanforderungen nicht erfüllt oder gegen diese Anforderungen zu verstoßen droht (Frühinterventionsbedarf), hat die FMA eine oder mehrere Frühinterventionsmaßnahmen gemäß § 71b anzuordnen.
(2) Ein drohender Verstoß liegt dann vor, wenn sich die Vermögens-, Ertrags-, Liquiditätslage oder die Refinanzierungssituation eines Kreditinstituts signifikant verschlechtert und sich aufgrund der negativen Entwicklung die Annahme rechtfertigen lässt, dass eine Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen des Kreditinstituts zu befürchten ist. Ein drohender Verstoß ist anzunehmen, wenn:
1. Die Gesamtkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Kreditinstituts den Schwellenwert von 8,625 vH unterschreitet, oder
2. Die harte Kernkapitalquote gemäß Art. 92 Abs. 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Wert von 5 vH unterschreitet,
es sei denn, das Kreditinstitut kann der FMA glaubwürdig darlegen, dass aufgrund bereits getroffener oder eingeleiteter Maßnahmen die in § 71b Abs. 1 Z 1 bis 7 genannten Frühinterventionsmaßnahmen nicht erforderlich sind.
(3) Frühinterventionsbedarf liegt ebenso vor, wenn ein Kreditinstitut, auf welches das BIRG anzuwenden ist, beim Erreichen des Auslöseereignisses gemäß § 6 Abs. 3 BIRG keine Sanierungsmaßnahmen ergreift oder einer von der FMA geforderten Maßnahme gemäß § 9 oder § 17 BIRG nicht Folge leistet.
(4) Zur Feststellung des Frühinterventionsbedarfes kann die FMA jederzeit eine Prüfung gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 durch die Oesterreichische Nationalbank beauftragen. Diese hat eine gutachterliche Äußerung über das Vorliegen der Faktoren gemäß Abs. 1 und 2 bei einem Institut abzugeben.
(5) Stellt die Oesterreichische Nationalbank im Zuge einer Vor-Ort-Prüfung gemäß § 70 Abs. 1c aus makroökonomischen Gründen bei einem Kreditinstitut einen Frühinterventionsbedarf fest, so hat sie dies der FMA unter Angabe der Gründe unverzüglich mitzuteilen.
(6) Die FMA kann von der Anordnung einer Frühinterventionsmaßnahme gemäß Abs. 1 absehen, wenn dies nach der Art des Frühinterventionsbedarfs unangemessen wäre und die Abwendung des Frühinterventionsbedarfs innerhalb einer von der FMA bestimmten angemessenen Frist erwartet werden kann.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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