WGG I Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz
1. Aufl. 2021
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§ 39 Übergangsbestimmungen
Materialien
Abänderungsantrag zur RV 895 25. GP
Zu ZZ 4i, 5a und 25a (§ 10 Abs. 1, § 10 Abs. 6 sowie § 39 Abs. 35 WGG)
Durch das RÄG 2014 ist im Hinblick auf EU-rechtliche Vorgaben der Hauptposten „B. Unversteuerte Rücklagen“ in der in § 224 UGB normierte Bilanzgliederung entfallen. Im Rahmen der Bilanzgliederungsverordnung gemäß § 23 Abs. 4 WGG wurde als Unterposten 1. unter diesem Hauptposten (in der BGVO als „sonstige Rücklagen bezeichnet“) der für die Darstellung eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gemeinnütziger Bauvereinigungen wesentliche Posten „Bewertungsreserve (Fehlbetrag) auf Grund von Entschuldungen“ ausgewiesen. Durch den Entfall dieses Hauptpostens, ist der Ausweis der bisher hierunter erfassten Beträge im Rahmen des WGG neu zu regeln.
Die Laufzeit der Fremdfinanzierung von Bau – und Baunebenkosten im Rahmen der Herstellung von Objekten ist in der Regel kürzer, als die der unternehmensrechtlichen Abschreibung zugrunde zu legende wirtschaftliche Nutzungsdauer. Dadurch entstehen aus dem erforderlichen Ansatz der Tilgungen im Rahmen des Entgelts gemäß § 14 Abs. 1 Z 1 WGG, welches zu Umsatzerlösen aus Mieten/Nutzungsentgelten führt, und der entgegenstehenden unternehmensrechtlichen Abschreibun...