StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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§ 316 Hochverräterische Angriffe gegen einen fremden Staat
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Verfolgungsvoraussetzung | |
VI. | Konkurrenz | |
VII. | Strafe | |
VIII. | Tätige Reue | |
IX. | Zuständigkeit | |
X. | Strafanwendungsrecht |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung ist im Wesentlichen dem Tatbestand des Hochverrats (§ 242) nachgebildet; sie ist an die Stelle des früheren § 66 Abs 2 StG getreten und soll verhindern, dass Österreich „zum Tummelplatz hochverräterischer Konspiranten gegen ausländische Staaten wird“ (EBRV 1971, 467).
II. Tatobjekt
2
Geschützt sind
die Verfassung eines fremden Staates,
das Staatsgebiet eines fremden Staates.
3
Erfasst wird daher sowohl der Verfassungshochverrat an einem fremden Staat als auch der Gebietshochverrat an einem fremden Staat, nicht aber der Bestandshochverrat. Es gelten hierzu sinngemäß die Ausführungen bei § 242 Rz 3 ff. Der Schutzbereich des § 316 ist allerdings insoweit enger als jener des § 242, als die Verfassung eines Gliedstaates eines fremden (Bundes-)Staates nicht geschützt ist, sondern nur die Verfassung des Oberstaates (vgl auch Fabrizy, StGB12 § 316 Rz 2; aA Hufnagl, SbgK § 316 Rz 12).
III. Äußere Tatseite
4
Tatbildlic...