StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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§ 306 Vorteilsannahme zur Beeinflussung
Schrifttum
S bei § 302 und § 304.
Die durch das KorrStrÄG 2012 (BGBl I 2012/61) vorgenommenen Änderungen des § 306 lassen keine Beibehaltung der in den Vorauflagen vorgenommenen Randnummerierung bei der Neubearbeitung zu.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatsubjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Abgrenzung | |
VI. | Strafe |
I. Allgemeines
1
Erstmals wurde durch das StRÄG 2008, BGBl I 2007/109, eine inhaltlich ähnliche Bestimmung geschaffen (§ 304 Abs 2 aF). Durch das KorrStrÄG 2009, BGBl I 2009/98, wurde die „Vorbereitung der Bestechlichkeit oder der Vorteilsannahme“ in § 306 unter Strafe gestellt. Eine weitreichende Änderung erfuhr § 306 durch das KorrStrÄG 2012, BGBl I 2012/61, mit welchem der Tatbestand in seiner heutigen Form neu gefasst wurde.
2
§ 306 Abs 1 pönalisiert das Fordern eines Vorteils bzw das Annehmen oder Sich-versprechen-Lassen eines ungebührlichen sowie nicht geringfügigen Vorteils durch einen Amtsträger oder Schiedsrichter für eine zukünftige wohlwollende Behandlung.
3
Zum geschützten Rechtsgut vgl § 304 Rz 2.
II. Tatsubjekt
4
Täter kann nur ein Amtsträger (iS 74 Abs 1 Z 4a) oder ein Schiedsrichter (iSd § 74 Abs 1 Z...