StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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§ 278c Terroristische Straftaten
Schrifttum
S bei § 278b.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Äußere Tatseite | |
III. | Innere Tatseite | |
IV. | Konkurrenz | |
V. | Strafe | |
VI. | Im Ausland begangene Taten |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung wurde durch BGBl I 2002/134 eingeführt und dient der Umsetzung des Rahmenbeschlusses zur Terrorismusbekämpfung (Plöchl, WK2 § 278c Rz 1). Im Gegensatz zu den zuvor behandelten Organisationsdelikten, die Vorbereitungshandlungen pönalisieren, erhöht § 278c die Strafdrohungen, die für die einzelnen Delikte vorgesehen sind, um die Hälfte. Insofern ist diese Bestimmung mit den §§ 39 und 313 vergleichbar, ist aber nach ganz hA ein eigenständiges Delikt und nicht bloß eine fakultative Strafzumessungsvorschrift (Hinterhofer/Rosbaud, BT II6 § 278c Rz 1; Fabrizy, StGB13 § 278c Rz 7; Plöchl, WK2 § 278c Rz 25). Die genannten Straftaten sind davon abgesehen auch Anknüpfungspunkt für das Delikt der terroristischen Vereinigung nach § 278b.
II. Äußere Tatseite
2
Die Tathandlungen entsprechen jenen der in § 278c genannten Delikten, die folgende sind:
Mord (§ 75)
Körperverletzungen nach den §§ 83 bis 87 (jedenfalls ausgenommen § 84 Abs 3)
Erpresserische Entführung (§ 102)
Schwere Nötigung (§ 106)
Terroristischer Charakter