StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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§ 246 Staatsfeindliche Verbindungen
Schrifttum
Kienapfel, Bildung einer kriminellen Organisation (§ 278a Abs 1 StGB), JBl 1995, 613; Marschall, Unbestimmte geldwerte Grenzbeträge, insbesondere Wertgrenzen, im StGB, ÖJZ 1975, 459; Schwaighofer, Die Strafbestimmungen zum Schutz des Staates in Italien und Österreich im Vergleich, ZfRV 1988, 25.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Äußere Tatseite | |
III. | Innere Tatseite | |
IV. | Abgrenzung | |
V. | Strafe | |
VI. | Konkurrenz | |
VII. | Tätige Reue | |
VIII. | Zuständigkeit | |
IX. | Strafanwendungsrecht |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung dient der Bekämpfung staatsfeindlicher Organisationen und hat ihr historisches Vorbild in den § 4 und 5 StaatsschutzG.
II. Äußere Tatseite
2
Nach § 246 haftet:
Wer eine Verbindung gründet, deren, wenn auch nicht ausschließlicher, Zweck es ist, auf gesetzwidrige Weise
die Unabhängigkeit,
die in der Verfassung festgelegte Staatsform oder
eine verfassungsmäßige Einrichtung
der Republik Österreich oder eines ihrer Bundesländer zu erschüttern (Abs 1).
Verbindungen, die andere als diese im Gesetz genannten Zwecke verfolgen, werden von § 246 nicht unter Strafe gestellt; insb hat der Gesetzgeber bewusst und unter Verweis auf den – durch das StRÄG 2015 BGBl I 2015/112 aufgehobenen – ...