StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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§ 213 Kuppelei
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatsubjekt | |
III. | Tatobjekt | |
IV. | Äußere Tatseite | |
V. | Innere Tatseite | |
VI. | Abgrenzung | |
VII. | Strafe | |
VIII. | Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
Kuppelei ist die Förderung geschlechtlicher Handlungen zwischen anderen Personen. Ihrem Wesen nach ist die Kuppelei eine Beihilfe zu fremden geschlechtlichen Handlungen (siehe schon EBRV 1971, 358). § 213 ist ein wegen der Eigenart der kupplerischen Tätigkeit besonders hervorgehobener Fall des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses. Zum Teil wird die Eingliederung des § 213 in § 212 gefordert.
II. Tatsubjekt
2
Subjekt sind die in § 212 angeführten Personen, die zum Schutzobjekt (der verkuppelten Person) in dem dort genannten besonderen Autoritäts- oder Vertrauensverhältnis stehen, also insb die Eltern, Wahleltern, Erzieher usw, Ärzte, Beschäftigte einer Erziehungsanstalt, Beamte. Der Täterkreis des § 213 entspricht somit jenem des § 212. Eine Beteiligung ist problemlos möglich (Philipp, WK2 § 213 Rz 3).
III. Tatobjekt
3
Geschützt werden die in § 212 angeführten Personen, die zum Täter in dem dort angeführten Autoritäts- oder Vertrauensverhältnis stehen. Erfolgt die Kuppelei durch Missbrauch des Autoritätsver...