StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 205 Sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | |
II. | Tatsubjekt | |
III. | Tatobjekt | |
IV. | Äußere Tatseite | |
V. | Innere Tatseite | |
VI. | Strafe | |
VII. | Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
Bei § 205 erfolgte die bei den §§ 201 und 202 skizzierte Entwicklung erst 2004 und wurde 2013 mit der Aufteilung Beischlaf und Beischlaf gleichzusetzende Handlungen in Abs 1, geschlechtliche Handlungen in Abs 2 vollendet. Die frühere Schändung erfasste in seinem Abs 1 nur Personen weiblichen Geschlechts und nur den außerehelichen Geschlechtsverkehr, in seinem Abs 2 jede Person und als Erfolg Missbrauch zur Unzucht.
2
Nach der heutigen Rechtslage sind zwei Deliktsfälle zu unterscheiden: Abs 1 bezieht sich auf den Beischlaf und Beischlaf gleichzusetzende Handlungen, Abs 2 – subsidiär dazu – auf geschlechtliche Handlungen. Abgesehen davon sind alle übrigen Merkmale ident. Im Einzelnen gilt Folgendes:
II. Tatsubjekt
3
Subjekt der Tat kann sowohl ein Mann als auch eine Frau sein.
III. Tatobjekt
4
Objekt kann gleichfalls sowohl ein Mann als auch eine Frau sein. Auf ihr Alter kommt es nicht an; Tatobjekt kann auch eine unmündige, noch nicht geschlechtsreife weiblich...