StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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§ 176 Vorsätzliche Gemeingefährdung
Schrifttum
Kodek, Der Begriff der Gemeingefahr im österreichischen Strafrecht, ÖJZ 1981, 483; Kunst, Unbestimmte Zahl- und Maßbegriffe im neuen StGB, ÖJZ 1975, 562; Medigovic, Zu den Gemeingefährdungsdelikten der § 176 und 177 StGB, in: Platzgummer-FS (1995), 151; Schmoller, „Herbeiführung“, „Vergrößerung“ und „Hinderung der Bekämpfung“ einer Gemeingefahr, ÖJZ 1984, 387; Steininger, „Besonders gefährliche Verhältnisse“ (§ 81 Z 1 StGB) und „fahrlässige Gemeingefährdung“ (§ 177 StGB), in: Pallin-FS (1989), 435; Wolf, Die neue Struktur der gemeingefährlichen Delikte, NStR II, 69.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Abgrenzung | |
VI. | Strafe | |
VII. | Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
§ 176 pönalisiert allgemein die vorsätzliche Herbeiführung einer Gemeingefahr. Die Bestimmung kommt dann nicht zur Anwendung, wenn die Tathandlung unter die Tatbestände der § 169 (Brandstiftung), 171 (vorsätzliche Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen) oder 173 (vorsätzliche Gefährdung durch Sprengmittel) zu subsumieren ist; diesen gegenüber ist sie subsidiär (Flora, SbgK § 176 Rz 2, 36).
II. Tatobjekt
2
Schutzobjekt ist die körperliche Unversehr...