StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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§ 93 Überanstrengung unmündiger, jüngerer oder schonungsbedürftiger Personen
Übersicht der Kommentierung
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I. Tatobjekt
1
Geschützt sind
Personen unter 18 Jahren; vgl hiezu § 92 Rz 1;
Personen, die wegen ihres Gesundheitszustandes offensichtlich schonungsbedürftig sind; das trifft auf jeden zu, der zur Erhaltung oder Wiedererlangung seiner Gesundheit nicht oder doch nur in eingeschränktem Maß denselben Anstrengungen wie ein anderer ausgesetzt werden darf, wie etwa Schwangere oder Rekonvaleszente, wobei die Schonungsbedürftigkeit offensichtlich sein muss (Jerabek, WK2 § 93 Rz 7; Fabrizy, StGB12 § 93 Rz 2 aE).
II. Tatsubjekt
2
Täter kann nur sein, wem die Fürsorge oder Obhut über eine der unter A. bezeichneten Personen obliegt oder von dem eine solche Person abhängig ist.
3
Zu den Begriffen „Fürsorge“ und „Obhut“ s die Ausführungen bei § 92 Rz 4. Abhängig von einem anderen ist, wer sich dessen auf einen erheblichen Teil des täglichen Verhaltens (insoweit aA Jerabek, WK2 § 93 Rz 5) bezogenen Anordnungen fügen muss, um nicht Gefahr zu laufen, einen Nachteil zu erleiden, für den das Verhalten des anderen bestimmend wäre (EB...