StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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§ 58 Verlängerung der Verjährungsfrist
Schrifttum
Birklbauer, Die Verjährung bei Sexual- und Gewaltdelikten gegen Minderjährige: Sinnvolle Regelung oder Provokation der Opfer, in Loderbauer (Hrsg), Krminalität, Gesellschaft und Recht (2013) 21; Juhász, Wiederaufleben der Verjährungsfrist bei „verspätetem“ Erfolgseintritt? JBl 2011, 214; Karollus, Materiellrechtliche und prozessuale Gedanken zur Verjährungserstreckung bei Begehung weiterer strafbarer Handlungen (§ 58 Abs 2 StGB), RZ 1988, 29; Liebscher, Zwischenbilanz der Judikatur zum neuen StGB, JBl 1976, 565; Wegscheider, Gerichtliche Vorerhebungen, RZ 1977, 206. S auch bei § 57.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Drei Gruppen der Verlängerung der Verjährungsfrist | ||
II. | Abs 1 | ||
III. | Abs 2 | ||
IV. | Abs 3 | ||
A. | Zeiten, in denen der Rechtsbrecher nicht verfolgt werden darf | ||
B. | Anhängigkeit des Strafverfahrens | ||
C. | Taten gegenüber Minderjährigen | ||
D. | Keine Rückwirkung günstiger Verjährungsvorschriften |
I. Drei Gruppen der Verlängerung der Verjährungsfrist
1
§ 58 fasst Vorschriften zusammen, denen gemeinsam ist, dass sie eine Verlängerung der Verjährungsfristnormieren, also zu einer längeren als der in § 57 Abs 3 bestimmten Frist führen.
2
Diese Vorschriften lassen sich in drei Gr...