StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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§ 321k Verbrechen der Aggression
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatsubjekt | |
III. | Tatobjekt | |
IV. | Äußere Tatseite | |
V. | Innere Tatseite | |
VI. | Abgrenzung | |
VII. | Strafe | |
VIII. | Konkurrenz |
I. Allgemeines
1
§ 321k beruht auf Art 8bis RS, der im Rahmen der ersten Überprüfungskonferenz des RS 2010 in Kampala in das RS eingefügt wurde (s RV 28 BlgNR XXV. GP und BGBl III 2015/96).
II. Tatsubjekt
2
Das Verbrechen der Aggression ist ein Sonderdelikt. Als Täter kommt nur eine Person in Frage, die „tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken“ (Intraneus). Diese Kontroll- oder Lenkungsfunktion kann sich aus einer rechtlichen oder faktischen Machtposition ergeben. Der Täter muss nicht selbst eine politische oder militärische Funktion innerhalb einer staatlichen Hierarchie ausüben. Staatsorgane sind ebenso erfasst wie Personen außerhalb des Staatsgefüges. Auch hierarchisch untergeordnete Personen können als Täter in Frage kommen, sofern sie das Qualifikationsmerkmal erfüllen. § 321k ist ein „unrechtsbezogenes Sonderpflichtdelikt“ (s EBRV 689 BlgNR XXV. GP 44). Der Intraneus muss nicht unmittelbarer Täter sein, es genügt, wenn er in irgen...