StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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§ 272 Siegelbruch
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Abgrenzung bzw Konkurrenz | |
VI. | Straflosigkeit | |
VII. | Strafe | |
VIII. | Tätige Reue |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem früheren § 316 StG.
II. Tatobjekt
2
Objekt sind
amtliche Siegel, ds solche, die ein Beamter in Ausübung seines Amtes angelegt hat, um eine Sache unter Verschluss oder in Beschlag zu nehmen oder zu bezeichnen, sowie
die durch ein solches Siegel bewirkten Verschlüsse.
Ein amtliches Siegel liegt auch vor, wenn es ein Notar als Gerichtskommissär angebracht hat.
2a
Unter Siegel sind der Abdruck eines Stempels auf einer Unterlage, zB auf Papier oder Siegellack (Fabrizy, StGB12 § 272 Rz 2), darüber hinaus aber alle mit einem bestimmten Gegenstand verbundenen Zeichen zu verstehen, die erkennbar dem Zweck dienen, eine Sache in Verschluss oder in Beschlag zu nehmen (Kienapfel, Urkunden II 145). Der Begriff deckt sich weitgehend mit dem des öffentlichen Beglaubigungszeichens iSd § 225 (Kienapfel, WK2 § 225 Rz 5). § 272 betrifft nur Siegel, die von einem Beamten in Ausübung seines Amts angebracht wurden, wie Pfändungsmarken gemäß § 253 Abs 1 EO (Danek, WK2 § 272 Rz 4) und Plomb...