StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 260 Wehrmittelsabotage
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. | Allgemeines | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Abgrenzung | |
VI. | Strafe | |
VII. | Im Ausland begangene Taten |
I. Allgemeines
1
§ 260 dient dem Schutz der Landesverteidigung (iwS) und dem Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren (sog Zivilschutz; Eder-Rieder, SbgK § 260 Rz 3). Die Strafbestimmung betrifft nicht Sabotage im landläufigen Sinn; pönalisiert ist vielmehr die unterlassene oder fehlerhafte Herstellung oder Lieferung von Wehrmitteln, Werkstoffen oder Einrichtungen bzw Anlagen, die (ausschließlich oder vorwiegend) der Landesverteidigung oder dem Zivilschutz dienen (vgl auch Bachner-Foregger, WK2 § 260 Rz 1).
II. Tatobjekt
Tatobjekte sind:
2
Wehrmittel, das sind alle Gegenstände, die entweder ihrer Natur nach oder zufolge besonderer Zweckbestimmung dem bewaffneten Einsatz des Bundesheeres dienen sollen (zB Waffen, Munition, Panzer, sonstige militärische Fahrzeuge, militärische Ausrüstungsgegenstände udgl). Der Begriff ist weiter als der des Kampfmittels iSd § 280.
3
Einrichtungen oder Anlagen, die ausschließlich oder vorwiegend der Landesverteidigung oder dem Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren dien...