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Leukauf/Steininger

StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018

Kommentar | Strafgesetzbuch (vormals Leukauf/Steininger)

1. Aufl. 2019

ISBN: 978-3-7073-0898-3

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Dokumentvorschau
Leukauf/Steininger - StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018

§ 260 Wehrmittelsabotage

Alexander Tipold

Übersicht der Kommentierung


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I.
Allgemeines
1
II.
Tatobjekt
24
III.
Äußere Tatseite
5, 6
IV.
Innere Tatseite
7
V.
Abgrenzung
811a
VI.
Strafe
VII.
Im Ausland begangene Taten

I. Allgemeines

1

§ 260 dient dem Schutz der Landesverteidigung (iwS) und dem Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren (sog Zivilschutz; Eder-Rieder, SbgK § 260 Rz 3). Die Strafbestimmung betrifft nicht Sabotage im landläufigen Sinn; pönalisiert ist vielmehr die unterlassene oder fehlerhafte Herstellung oder Lieferung von Wehrmitteln, Werkstoffen oder Einrichtungen bzw Anlagen, die (ausschließlich oder vorwiegend) der Landesverteidigung oder dem Zivilschutz dienen (vgl auch Bachner-Foregger, WK2 § 260 Rz 1).

II. Tatobjekt

Tatobjekte sind:

2

1.

Wehrmittel, das sind alle Gegenstände, die entweder ihrer Natur nach oder zufolge besonderer Zweckbestimmung dem bewaffneten Einsatz des Bundesheeres dienen sollen (zB Waffen, Munition, Panzer, sonstige militärische Fahrzeuge, militärische Ausrüstungsgegenstände udgl). Der Begriff ist weiter als der des Kampfmittels iSd § 280.

3

2.

Einrichtungen oder Anlagen, die ausschließlich oder vorwiegend der Landesverteidigung oder dem Schutz der Zivilbevölkerung gegen Kriegsgefahren dien...

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