StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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§ 42
Nach § 42 war eine Tat nicht strafbar, wenn es ihr an „Strafwürdigkeit“ gemangelt hat. Der Inhalt dieser Bestimmung findet sich nun in § 191 StPO. Diesen Regelungen liegt die Erwägung zugrunde, dass es bei den Delikten im Bereich der Kleinkriminalität, aber auch bei den Delikten im Bereich der mittleren Kriminalität Fälle gibt, deren Unwert die Höhe des Strafwürdigen nicht erreicht und in denen daher ein Strafbedürfnis nicht besteht, wenngleich der Täter tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hat. Im Gegensatz zur Regelung des früheren § 42 StGB ist die Tat nunmehr an sich strafbar, es wird bloß von der Strafverfolgung abgesehen.