StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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§ 245 Tätige Reue
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Die Bestimmung über die Strafaufhebung bei Vorbereitung eines Hochverrats wegen tätiger Reue ist jener des § 243 nachgebildet, wobei in Abs 2 ausdrücklich auf § 243 Abs 2 verwiesen wird. Die Erläuterungen zu § 243 gelten daher entsprechend. Da § 245 nur für Vorbereitungshandlungen gilt, die nicht unmittelbar in den Hochverrat münden, fehlt die Bedachtnahme auf die Erfolgsabwendung (Bachner-Foregger, WK2 § 244 Rz 4). Da der Täter des § 244 in aller Regel jedoch nicht allein handeln wird, wird er für die Straflosigkeit den (vorbereiteten) Hochverrat durch die anderen aktiv verhindern müssen (Salimi/Tipold, SbgK § 243 Rz 13).