StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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§ 231 Gebrauch fremder Ausweise
Schrifttum
S bei § 223.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatobjekt | |
III. | Äußere Tatseite | |
IV. | Innere Tatseite | |
V. | Abgrenzung | |
VI. | Konkurrenz | |
VII. | Tätige Reue | |
VIII. | Strafe |
I. Allgemeines
1
Die Bestimmung schließt an § 320b StG an, unterscheidet sich aber hiervon dadurch, dass die Verwendung des Ausweises „im Rechtsverkehr“ erfolgen muss, während andererseits nicht mehr darauf abgestellt wird, dass die Tat das Fortkommen des Täters oder eines anderen bezwecken muss.
II. Tatobjekt
2
Tatobjekt sind amtliche Ausweise, das sind Nachweise, die von einer Behörde ausgestellt wurden und ihrer wesensmäßigen Bestimmung nach zum Beweis der Identität oder der persönlichen Verhältnisse des Ausweisberechtigten dienen (SSt 48/89 = EvBl 1978/109 = ZVR 1978/194). In Betracht kommen nur die eigentlichen amtlichen Ausweise, nicht aber Urkunden, die, ohne rechtlich Ausweis zu sein, gemeiniglich gleich den Ausweisen verwendet werden. Die Ausstellung muss von einer Behörde oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person (arg § 292, 293 Abs 1 ZPO; vgl § 224 Rz 3 ff) erfolgt sein. Der Ausweisbegriff ist (anders als nach der RV 1971 und § 281 dStGB) nicht auf Ausweispapiere bes...