StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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§ 153a Geschenkannahme durch Machthaber
Schrifttum
Bertel, Untreue und Geschenkannahme durch Machthaber, wbl 1989, 239; Gangl, Strafbarer Förderungsmissbrauch (2004); Löschnigg/Schick, Vermittlungsprovisionen für Betriebsratskredite und Versicherungsverträge – arbeits- und strafrechtliche Problemlagen, DRdA, 2005, 229; Marqués/Kert, Strafrechtsänderungsgesetz 1998: Umsetzung des EU-Betrugs-Übereinkommens in Österreich, ÖJZ 1999, 213; Zierl, Konkurrenzfragen bei Straftatbeständen zur Sanktionierung von Korruption in der Privatwirtschaft – zugleich ein Denkanstoß zur Beseitigung des § 153a, JSt 2013, 241.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | ||
II. | Tatsubjekt | ||
III. | Äußere Tatseite | ||
A. | Vermögensvorteil | ||
B. | Wertgrenze | ||
C. | Annahme | ||
D. | Plichtwidriges Nichtabführen | ||
IV. | Innere Tatseite | ||
V. | Vollendung – Versuch | ||
VI. | Beteiligung | ||
VII. | Abgrenzung und Konkurrenzen | ||
VIII. | Strafe | ||
IX. | Tätige Reue |
I. Allgemeines
1
Die Strafbestimmung des § 153a wurde durch das StRÄG 1987 in das StGB eingefügt. Sie zielt darauf ab, die Fälle der unrechtmäßigen Bereicherung durch Provisionen oder sonstige Zuwendungen des Machthabers – ohne Vermögensschaden für den Machtgeber – aus dem Untreuetatbestand auszunehmen (vgl dazu Fabrizy, 12