StGB | Strafgesetzbuch inklusive Update 2018
1. Aufl. 2019
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§ 151 Versicherungsmißbrauch
Schrifttum
Herrnstadt, Der Versicherungsbetrug (Betrug) im Strafgesetzbuch 1975, VersRdSch 1974, 176; Höpfel, Zu Sinn und Reichweite des sogenannten Analogieverbotes, JBl 1979, 505 (517), 575; Marschall, Bindewörter im StGB (1974), 3411, 3911; Tipold, Rücktritt und Tätige Reue (2002); Wieser, Der Versuch beim Vorbereitungsdelikt, JBl 1987, 497, 556.
Übersicht der Kommentierung
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I. | Allgemeines | |
II. | Tatsubjekt | |
III. | Tatobjekt | |
IV. | Äußere Tatseite | |
V. | Innere Tatseite | |
VI. | Tätige Reue | |
VII. | Behördenbegriff | |
VIII. | Abgrenzung | |
IX. | Strafe | |
X. | Konkurrenz |
I. Allgemeines
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Nach der endgültigen Konzeption des § 151 besteht das Wesen des Versicherungsmissbrauchs in der selbständigen Pönalisierung von bestimmten Handlungen im Vorfeld eines (Versicherungs-)Betruges, die ansonsten (als bloße Vorbereitungshandlungen) straflos wären. Tatbestandsmäßig handelt, wer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeiführt, weil er sich dadurch unberechtigt (für sich selbst oder für einen anderen) eine Versicherungsleistung verschaffen will, wobei aber sein Vorhaben noch nicht das Stadium des versuchten (§ 15 Abs 2) oder vollendeten Betruges erreicht hat. Bestraft werden somit Vorbereitungshandlungen zur fälschlichen Inanspr...