BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 81k.
EB zu BGBl I 2003/36
Diese Bestimmung setzt Art. 24 der Richtlinie [2001/24/EG] um.
Literatur
Buchegger, Insolvenzrecht, Zusatzband I (2009); Engelhart, Die Geschäftsaufsicht über Kreditinstitute und ihre Auswirkungen auf das Konkursverfahren (2004); Jergitsch, Finalität als Schutz vor systemischen Risken in Zahlungs- und Wertpapierliefersystemen, ÖBA 1999, 537.
Übersicht der Kommentierung
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1. Lex-rei-sitae-Regel
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Der Lex-rei-sitae-Grundsatz des § 81k bezieht sich auf bestimmte „Instrumente“; zu diesem Begriff vgl die Anmerkungen zu § 81i Z 3. § 81k wird als Sachnormverweisung verstanden; nach dem verwiesenen Recht ist zu beurteilen, „ob bzw inwieweit die Eröffnung einer Sanierungsmaßnahme Auswirkungen auf die Ausübung von Eigentumsrechten oder anderen Rechten an Instrumenten hat“.
2. Wertpapierrechtliche Kollisionsnormen
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Im Hinblick auf Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssysteme ist auf § 16 FinalitätsG zu verweisen: Im Fall der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Teilnehmers eines Systems werden die Rechte und Pflichten, die sich aus der Teilnahme des betreffenden Teilnehmers an diesem System oder in Verbindung damit ergeben, durc...