BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 81g.
EB zu BGBl I 2003/36
Diese Bestimmung setzt Art. 20 lit. c der Richtlinie [2001/24/EG] um.
Literatur
Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht, Zusatzband I (2009); Pröbsting, Die grenzüberschreitende Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, ZfRV 2008, 239.
1
Diese Bestimmung – die nur für die Rechte des Schuldners gilt – befasst sich mit den Wirkungen einer Sanierungsmaßnahme auf eintragungspflichtige Rechte; maßgeblich ist die lex libri.
2
Im Hinblick auf die für die Qualifikation als „unbeweglicher Gegenstand“ maßgebliche Rechtsordnung wird in der Literatur die Anwendung des Registerrechts vorgeschlagen.