zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Chini/Oppitz

BWG – Bankwesengesetz

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1086-3

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Chini/Oppitz - BWG – Bankwesengesetz

§ 81c.

EB zu BGBl I 2003/36

Diese Bestimmung setzt Art. 23 der Richtlinie [2001/24/EG] um.

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen

1. Regelungsgegenstand

1

Die Aufrechnungsbestimmung des § 81c hat Forderungen von Gläubigern zum Gegenstand, mit denen eine Aufrechnungslage zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung bewirkt wird.

2. Maßgebliches Recht (Abs 1)

2

Die Zulässigkeit der Aufrechnung ist nicht nach dem Recht zu beurteilen, dem die Forderung des Gläubigers unterliegt, sondern nach dem für die Forderung des Kreditinstitutsmaßgeblichen Recht. Die aufzurechnende Forderung muss vor der Eröffnung der Liquidation bzw vor Einleitung der Sanierungsmaßnahme entstanden sein.

3. Nichtigkeit, Anfechtbarkeit, relative Unwirksamkeit (Abs 2)

3

Die Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtbarkeit oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung richtet sich nach den Bestimmungen des Herkunftsmitgliedstaates (vgl auch § 81b Abs 4).

BWG – Bankwesengesetz

Für dieses Werk haben wir eine Folgeauflage für Sie.