Chini/Oppitz

BWG – Bankwesengesetz

1. Aufl. 2011

ISBN: 978-3-7073-1086-3

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Chini/Oppitz - BWG – Bankwesengesetz

§ 81.

Chini/Oppitz

EB zu BGBl 2006/141

Die internationale Zuständigkeit der österreichischen Geschäftsaufsichtsbehörde (Gericht) ergibt sich aus § 81 Abs. 1 iVm § 83 Abs. 1 und § 1 Abs. 1. Abs 1 setzt für das Geschäftsaufsichtsverfahren Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie [2001/24/EG] um. Durch § 81 Abs. 1 wird in Umsetzung von Art. 3 der Richtlinie bestimmt, dass in Österreich durchgeführte Geschäftsaufsichtsverfahren im Wesentlichen auch die Zweigstellen österreichische Kreditinstitute in den anderen Mitgliedstaaten einbeziehen. Abs. 3 setzt Teile von Art. 3 Abs. 1 und Abs 2 der Richtlinie, Abs. 4 setzt Art. 28 der Richtlinie um. Abs. 5 setzt Art. 29 der Richtlinie um. Abs. 6 dient der Klarstellung. Eine spezielle Umsetzung von Art. 7 hat sich erübrigt, weil eine Forderungsanmeldung als Voraussetzung für ihre Anerkennung beim Geschäftsaufsichtsverfahren nicht vorgesehen ist.

BWG – Bankwesengesetz

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