BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 77b. Aufsichtskollegien
EB zu BGBl I 2010/72
Diese Bestimmung setzt Art. 131a der Richtlinie 2006/48/EG um und legt im Wesentlichen die organisatorischen Anforderungen für die Einrichtung von Aufsichtskollegien fest. Die Institutionalisierung von Aufsichtskollegien ist ein weiterer wichtiger Schritt, um die aufsichtliche Zusammenarbeit und Konvergenz in der Europäischen Union zu straffen. Die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden in diesen Kollegien soll zudem einen Zwischenschritt auf dem Weg zu einer stärkeren ordnungspolitischen Konvergenz und aufsichtlichen Integration darstellen.
Um den Rahmen für das Krisenmanagement in der Gemeinschaft zu stärken, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die zuständigen Aufsichtsbehörden ihre Maßnahmen auf effiziente Weise mit anderen zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit den Zentralbanken abstimmen, und zwar auch im Hinblick auf das Ziel, das systemische Risiko zu mindern. Um die Beaufsichtigung von Kreditinstitutsgruppen auf konsolidierter Basis effizienter zu gestalten, sollte die Aufsichtstätigkeit wirksamer koordiniert und Aufsichtskollegien eingerichtet werden. Ihre Einrichtung soll ein Mittel für eine engere Zusammenarbeit sein,...