BWG – Bankwesengesetz
1. Aufl. 2011
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§ 75. Großkreditmeldung
EB zu BGBl I 2010/118
Zu Abs 1 Z 1:
Mit der Erweiterung um § 1 Abs. 1 Z 6 wird klargestellt, dass auch Forderungen im Zusammenhang mit der Ausgabe und Verwaltung von Zahlungsmitteln wie Kreditkarten, Bankschecks und Reiseschecks (§ 1 Abs. 1 Z 6) unter Berücksichtigung der Meldegrenze, in die Meldung einzubeziehen sind.
Da Finanzinstitute gemäß § 2 Z 7 auch berechtigt sind, Zahlungsdienste gewerbsmäßig durchzuführen, dient die Erweiterung um § 1 Abs. 2 Z 3, 4 und 6 ZaDiG der Klarstellung, dass auch Forderungen, die in einem Zusammenhang mit der Erbringung von Zahlungsdiensten stehen, unter Berücksichtigung der Meldegrenze, in die Meldung einzubeziehen sind.
Finanzinstitute können im Rahmen der gewerbsmäßigen Erbringung von Zahlungsdiensten im Rahmen des Zahlungsgeschäfts mit Kreditgewährung, des Zahlungsinstrumentegeschäfts und des digitalisierten Zahlungsgeschäfts Kredite betreiben. Insofern stellt die Erweiterung um § 1 Abs. 2 Z 3, 4 und 6 ZaDiG den Kreditinstituten eine konsistente Ergänzung der gemäß Großkreditevidenz (§ 75) zur Verfügung gestellten Informationen dar.
Zu Abs 1 Z 4:
Die Erweiterung der Meldung im Rahmen der Großkreditevidenz um den Referenzwert e...